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   BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13   

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BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 (https://dejure.org/2015,12702)
BVerfG, Entscheidung vom 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 (https://dejure.org/2015,12702)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 (https://dejure.org/2015,12702)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise erfolgreich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 1 HSchulRegLausNStruktG BB, § 8 Abs 2 S 2 HSchulRegLausWeitEG BB
    Vorübergehende Leitung der im Wege einer Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz entstandenen Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) durch einen vom Wissenschaftsministerium eingesetzten Gründungsbeauftragten nicht mit Art 5 Abs 3 S 1 GG ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtbestehen des Beteiligungsrechts einer Hochschule beim Zustandekommen eines Gesetzes zur Fusion zweier Hochschulen

  • doev.de PDF

    Staatliche Einsetzung des Leitungsorgans einer Hochschule

  • rewis.io

    Vorübergehende Leitung der im Wege einer Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz entstandenen Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) durch einen vom Wissenschaftsministerium eingesetzten Gründungsbeauftragten nicht mit Art 5 Abs 3 S 1 GG ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtbestehen des Beteiligungsrechts einer Hochschule beim Zustandekommen eines Gesetzes zur Fusion zweier Hochschulen

  • datenbank.nwb.de

    Vorübergehende Leitung der im Wege einer Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz entstandenen Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) durch einen vom Wissenschaftsministerium eingesetzten Gründungsbeauftragten nicht mit Art 5 Abs 3 S 1 GG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Uni-Fusion, Wissenschaftsfreiheit und der Gründungsbeauftragte - der Fall der BTU Cottbus-Senftenberg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hochschulfusion - Wissenschaft ist ein bisschen frei

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise erfolgreich

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise erfolgreich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wissenschaftsfreiheit begründet kein Bestandsrecht für Universitäten und Fakultäten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 139, 148
  • NVwZ 2015, 1370
  • DÖV 2015, 754
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13
    a) Gegenüber Organisationsnormen für die Wissenschaft kann mit der Rüge, eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirke eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit, Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbar geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 44).

    Hochschulorganisatorische Strukturveränderungen stellen den Gesetzgeber vor die Aufgabe, durch eine wissenschaftsadäquate Organisation des Gesamtgefüges der wissenschaftlichen Einrichtung für die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Wissenschaftsfreiheit einen geeigneten Rahmen zu schaffen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 44).

    Im Rahmen einer Fusion muss die Hochschulorganisation dem für die Aufgaben der Berufsausbildung bedeutsamen Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG gerecht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ); sie muss bei der Zusammenlegung oder Auflösung von Studiengängen oder einer Veränderung von "anwendungsorientierter" zu "forschungsorientierter" Lehre auch die Interessen der Studierenden und die Ziele der Berufsausbildung beachten.

    Die Garantie der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Staat lediglich, für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs zu sorgen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; zuletzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 55).

    Der Gesetzgeber war insbesondere nicht gehindert, sich für die Errichtung der Universität Cottbus-Senftenberg im Wege der Fusion einer Universität mit einer Fachhochschule zu entscheiden, denn die Verfassung gibt keine bestimmte Hochschulorganisation vor (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57; stRspr).

    Er ist dabei weder an überkommene hochschulorganisatorische Strukturen noch an deren einzelne Elemente gebunden, sondern vielmehr verpflichtet, Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (so schon BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 ).

    Dem Gesetzgeber steht gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 127, 87 m.w.N.); ihm bleibt bei der Hochschulorganisation ein breiter Raum, um seine hochschulpolitischen Auffassungen zu verwirklichen und die Hochschulen den gesellschaftlichen und wissenschaftssoziologischen Gegebenheiten anzupassen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers wird durch das Freiheitsrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bestimmt und begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    a) Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ; 127, 87 ).

    Die Abgrenzung gegenüber anderen Gruppen entbehrt erst dann eines hinreichenden sachlichen Grundes, wenn es für die formierte Gruppe keine typische Interessenlage mehr gibt (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Hochschullehrerinnen und -lehrer sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Personen, die akademisch forschen und lehren und aufgrund der Habilitation oder eines anderen Qualifikationsnachweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre betraut sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Sie prägen die Hochschule als wissenschaftliche Einrichtung, tragen erhöhte Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und den wissenschaftlichen Rang der Universität und sind mit der Wissenschaft besonders eng verbunden; sie besetzen Schlüsselfunktionen des wissenschaftlichen Lebens und werden wegen ihrer regelmäßig längeren Zugehörigkeit zur Universität durch langfristig wirkende Entscheidungen der Hochschulorgane stärker betroffen als die Gruppen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Dieses materielle Verständnis des Typus ist entwicklungsoffen (vgl. BVerfGE 35, 79 ), um strukturellen, organisatorischen und auf die Anforderungen und Aufgaben von Hochschullehrenden bezogenen Veränderungen im Hochschulwesen Rechnung tragen zu können (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 126, 1 ).

    Damit ist in dem Bereich, der bereits 1973 vom Bundesverfassungsgericht explizit als "mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit besonders eng verknüpft" (BVerfGE 35, 79 ) hervorgehoben wurde, auch weiterhin der ausschlaggebende Einfluss der Universitätsprofessorinnen und -professoren gesichert.

    Den von diesen Gruppen gewählten Vertreterinnen und Vertretern werden Stimmrechte in den kollegialen Beschlussorganen der Hochschulselbstverwaltung zugeteilt (BVerfGE 35, 79 ).

    Solche Differenzierungen sind grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 39, 247 ; 66, 270 ).

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13
    a) Gegenüber Organisationsnormen für die Wissenschaft kann mit der Rüge, eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirke eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit, Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbar geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 44).

    Daher müssen ihre Entscheidungsbefugnisse und Rechte der Mitwirkung, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sein, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57).

    Vielmehr zielen die Rügen auf eine grundlegende strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit, was umfassend im Rahmen einer auf das gesetzliche Organisationsgefüge gerichteten Gesamtschau durch das Bundesverfassungsgericht zu prüfen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 51 ff. m.w.N.).

    Hochschulorganisatorische Strukturveränderungen stellen den Gesetzgeber vor die Aufgabe, durch eine wissenschaftsadäquate Organisation des Gesamtgefüges der wissenschaftlichen Einrichtung für die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Wissenschaftsfreiheit einen geeigneten Rahmen zu schaffen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 44).

    Bestimmte Hochschulen nehmen darüber hinaus weitere Aufgaben wahr, die grundrechtliche Belange berühren (vgl. zu medizinischen Hochschulen und Universitätskliniken BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 55; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2014 - 1 BvR 1553/14 -, Rn. 12), deren wesentliche Ausgestaltung ebenfalls durch den Gesetzgeber erfolgen muss.

    Die Garantie der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Staat lediglich, für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs zu sorgen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; zuletzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 55).

    Der Gesetzgeber war insbesondere nicht gehindert, sich für die Errichtung der Universität Cottbus-Senftenberg im Wege der Fusion einer Universität mit einer Fachhochschule zu entscheiden, denn die Verfassung gibt keine bestimmte Hochschulorganisation vor (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57; stRspr).

    Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung sicherstellt, darf er den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57 m.w.N.).

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb; diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 56 m.w.N.), denn im Kern wissenschaftliche Entscheidungen sind der Wissenschaft selbst überlassen.

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 55 m.w.N.; stRspr).

    Zur Organisation der Wissenschaftsfreiheit bedarf es daher eines Gesamtgefüges, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle durch die wissenschaftlich Tätigen so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57 m.w.N.).

    Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse in diesem Gefüge einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker müssen zudem die Mitwirkungsrechte des Selbstverwaltungsorgans ausgestaltet sein, in dem auch die innerhalb der Wissenschaft bestehenden Unterschiede sachverständig eingebracht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris, Rn. 59 f. und 92).

    Insofern fehlte den wissenschaftlich Tätigen jede Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Bestellung und auch bei der Abberufung der Übergangsleitung und damit ein zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument auf die Organisation (vgl. BVerfGE 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 60) sowie bis zur Konstituierung des Gründungssenats jede institutionalisierte Mitwirkung an Entscheidungen.

    Auch in einer fusionsbedingten Übergangsphase müssen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch ihre Vertretung in Hochschulorganen ihre fachliche Kompetenz zu deren Verwirklichung in die Organisation einbringen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13
    a) Gegenüber Organisationsnormen für die Wissenschaft kann mit der Rüge, eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirke eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit, Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbar geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 44).

    Die mögliche Grundrechtsbeeinträchtigung ist hier zudem von einigem Gewicht, weil Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gerade auf einen auch organisatorisch zu sichernden grundrechtlich geschützten Freiheitsraum zur Entfaltung wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit zielt (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Hochschulorganisatorische Strukturveränderungen stellen den Gesetzgeber vor die Aufgabe, durch eine wissenschaftsadäquate Organisation des Gesamtgefüges der wissenschaftlichen Einrichtung für die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Wissenschaftsfreiheit einen geeigneten Rahmen zu schaffen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 44).

    Der Gesetzgeber war insbesondere nicht gehindert, sich für die Errichtung der Universität Cottbus-Senftenberg im Wege der Fusion einer Universität mit einer Fachhochschule zu entscheiden, denn die Verfassung gibt keine bestimmte Hochschulorganisation vor (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57; stRspr).

    Er ist dabei weder an überkommene hochschulorganisatorische Strukturen noch an deren einzelne Elemente gebunden, sondern vielmehr verpflichtet, Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (so schon BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 ).

    Dem Gesetzgeber steht gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 127, 87 m.w.N.); ihm bleibt bei der Hochschulorganisation ein breiter Raum, um seine hochschulpolitischen Auffassungen zu verwirklichen und die Hochschulen den gesellschaftlichen und wissenschaftssoziologischen Gegebenheiten anzupassen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    a) Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ; 127, 87 ).

    Insofern fehlte den wissenschaftlich Tätigen jede Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Bestellung und auch bei der Abberufung der Übergangsleitung und damit ein zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument auf die Organisation (vgl. BVerfGE 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 60) sowie bis zur Konstituierung des Gründungssenats jede institutionalisierte Mitwirkung an Entscheidungen.

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13
    a) Gegenüber Organisationsnormen für die Wissenschaft kann mit der Rüge, eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirke eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit, Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbar geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 44).

    Die Hochschulen und auch ihre Untergliederungen sind ebenso wie die Hochschullehrenden gegen hochschulorganisatorische Entscheidungen insoweit geschützt, als diese die Erfüllung ihrer Aufgabe, freie Wissenschaft zu ermöglichen, gefährden können (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Dies ist auch keine nur hypothetische Gefahr (vgl. BVerfGE 111, 333 ), denn der Gründungssenat und der erweiterte Gründungssenat, auf deren Zusammensetzung die Rüge zielt, sind die zentralen Selbstverwaltungsgremien der Universität Cottbus-Senftenberg, deren Entscheidungen den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung regelmäßig unmittelbar berühren.

    Hochschulorganisatorische Strukturveränderungen stellen den Gesetzgeber vor die Aufgabe, durch eine wissenschaftsadäquate Organisation des Gesamtgefüges der wissenschaftlichen Einrichtung für die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Wissenschaftsfreiheit einen geeigneten Rahmen zu schaffen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 44).

    a) Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ; 127, 87 ).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13
    Bislang hat sich das Bundesverfassungsgericht nur mit der Zusammensetzung des akademischen Senats in einer Übergangszeit nach einer Neugründung befasst (vgl. BVerfGE 39, 247 ).

    Dieser funktionalen Verankerung der Mitwirkungsrechte entspricht es, dass der Erfolgswert der Einzelstimme je nach der Größe der Gruppe verschieden groß sein kann (vgl. BVerfGE 39, 247 ).

    Die Bestimmung und Abgrenzung der einzelnen Gruppen im System der Gruppenuniversität nach Maßgabe der verschiedenen Funktionen und Interessen ist grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheimgegeben (vgl. BVerfGE 39, 247 ).

    Solche Differenzierungen sind grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 39, 247 ; 66, 270 ).

    Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte in der Gruppenuniversität innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer sachgerecht differenzieren (vgl. BVerfGE 39, 247 ).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13
    Mit einer solchen Verfassungsbeschwerde könnte keine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit geltend gemacht werden, weil eine Fakultät in ihrem Bestand ebenso wenig grundrechtlich geschützt ist wie eine Hochschule (vgl. BVerfGE 85, 360 ).

    Der Staat ist grundsätzlich befugt, Universitäten zu gründen oder aber aufzulösen (vgl. BVerfGE 85, 360 ), zusammenzulegen oder auch zu privatisieren (vgl. BVerfGE 128, 157 ).

    Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet aber dem Gesetzgeber nur, aus einer Reihe gleichartiger Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregelung zu machen (vgl. BVerfGE 85, 360 ).

    a) Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergibt sich kein Recht auf Fortbestand einer konkreten wissenschaftlichen Einrichtung; ein Grundrecht auf Schaffung oder gegen Abschaffung einer bestimmten Einrichtung enthält das Grundgesetz nicht (vgl. BVerfGE 85, 360 ).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13
    a) Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ; 127, 87 ).

    Diese Eignung ergibt sich aus ihrer besonderen Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit und ihrer damit besonders engen Verbundenheit mit der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 47, 327 ; 61, 210 ), nicht hingegen aus einem bestimmten Mandat ihrer Gruppe.

    Dieses materielle Verständnis des Typus ist entwicklungsoffen (vgl. BVerfGE 35, 79 ), um strukturellen, organisatorischen und auf die Anforderungen und Aufgaben von Hochschullehrenden bezogenen Veränderungen im Hochschulwesen Rechnung tragen zu können (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 126, 1 ).

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13
    Diese Eignung ergibt sich aus ihrer besonderen Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit und ihrer damit besonders engen Verbundenheit mit der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 47, 327 ; 61, 210 ), nicht hingegen aus einem bestimmten Mandat ihrer Gruppe.

    Hinsichtlich ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortlichkeit und Betroffenheit (vgl. BVerfGE 61, 210 m.w.N.) liegt eine gleichermaßen typische Interessenlage in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten vor.

    Insbesondere können aus der höheren zeitlichen Belastung durch Lehrveranstaltungen keine Folgerungen gegen eine ebenfalls wissenschaftliche Funktion der Fachhochschulprofessorinnen und -professoren abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 61, 210 ).

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13
    Das Bundesverfassungsgericht habe mittlerweile anerkannt, dass sich auch Fachhochschullehrende auf die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre berufen könnten (Verweis auf BVerfGE 126, 1 ).

    Dieses materielle Verständnis des Typus ist entwicklungsoffen (vgl. BVerfGE 35, 79 ), um strukturellen, organisatorischen und auf die Anforderungen und Aufgaben von Hochschullehrenden bezogenen Veränderungen im Hochschulwesen Rechnung tragen zu können (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 126, 1 ).

    Die Freiheit von Forschung und Lehre wird für Fachhochschulen ebenso garantiert wie für Universitäten (vgl. BVerfGE 126, 1 mit Nachweisen aus den Landeshochschulgesetzen).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13
    Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten allerdings den Gesetzgeber dazu, die insoweit für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 134, 141 m.w.N.).

    Bei wissenschaftsorganisatorischen Entscheidungen verfügt der Gesetzgeber allerdings über einen weiten Gestaltungsspielraum, um den Wissenschaftsbetrieb mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben von wissenschaftlichen Einrichtungen und auf die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zu regeln; Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten ihn dabei, alle für die Grundrechtsverwirklichung wesentlichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 134, 141 m.w.N.).

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

  • BVerfG, 28.08.2013 - 1 BvL 12/12
  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvL 2/82

    Schleswig-Holsteinisches Hochschulgesetz

  • VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges an der

  • StGH Baden-Württemberg, 28.08.1981 - GR 1/81

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Hochschulauflösung in Baden-Württemberg

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96

    DDR-Erbbaurecht

  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

    Rheda-Wiedenbrück

  • BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04

    Keine Grundrechtsverletzung durch Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

  • BVerfG, 22.12.2014 - 1 BvR 1553/14

    Angemessenen Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen

  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

  • BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88

    Promotionsberechtigung

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79

    Auflösungsgesetz

  • StGH Niedersachsen, 22.10.2010 - StGH 6/09

    Landeshochschulgesetz bestätigt

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • VerfG Brandenburg, 18.10.2013 - VfGBbg 25/13

    Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen; studentische Beteiligung an der

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes beziehen sich grundsätzlich nicht auf seine Begründung, sondern auf die Ergebnisse eines Gesetzgebungsverfahrens (BVerfGE 139, 148 ; vgl. auch BVerfGE 140, 65 ; 143, 246 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Ansonsten gilt das Prinzip, dass die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der durch die Verfassung vorgegebenen Regeln Sache der gesetzgebenden Organe ist (vgl. zuletzt BVerfGE 139, 148 ).

    Schon deshalb geht Entscheidungen von erheblicher Tragweite grundsätzlich ein Verfahren voraus, welches der Öffentlichkeit auch durch die Berichterstattung seitens der Medien hinreichend Gelegenheit bietet, Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (BVerfGE 139, 148 m.w.N.).

    Gesetze, die - wie hier die 13. AtG-Novelle - gestaltend in geschützte Eigentumsrechtspositionen eingreifen, sind an Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen (zum Anwendungsbereich der Vorschrift vgl. BVerfGE 24, 367 ; 25, 371 ; 64, 72 ; 134, 33 einerseits und BVerfGE 13, 225 ; 139, 148 andererseits).

    Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG enthält letztlich eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes; danach ist es dem Gesetzgeber verboten, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregel zu machen (vgl. BVerfGE 85, 360 ; 134, 33 ; 139, 148 ).

  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG enthält eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes; danach ist es dem Gesetzgeber verboten, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregel zu machen (BVerfG, Beschluss vom 12.5.2015 - 1 BvR 1501/13 -, juris Rn. 53; Urteil vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246 -396, juris Rn. 394).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ; anders für das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 , für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfGE 139, 148 , für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 und für die allgemein an den Gesetzgeber bezüglich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 ).
  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Schon deshalb geht Entscheidungen von erheblicher Tragweite grundsätzlich ein Verfahren voraus, welches der Öffentlichkeit auch durch die Berichterstattung seitens der Medien hinreichend Gelegenheit bietet, Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (BVerfGE 139, 148 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Ein Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere dann gegeben, wenn die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbleibt und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 99, 129 ; 119, 309 ; 139, 148 ).
  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 130 mit Verweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle [Hrsg.], Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61; anders für den Fall des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 und das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, juris, Rn. 61).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Die Maßnahme kann dann nur in einem auf Öffentlichkeit und Transparenz angelegten Gesetzgebungsverfahren auf der Grundlage einer umfassenden Aufbereitung der aktuellen Sachlage und einer erneuten Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte fortgeschrieben werden (vgl. BVerfGE 139, 148 ; 143, 246 ); bei einer Untätigkeit des Gesetzgebers tritt sie automatisch außer Kraft.
  • BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

    Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden (vgl. BVerfGE 132, 134 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, juris, Rn. 77; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 61; für den Fall der Höhe der Besoldung anders BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 129 f.).
  • VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15

    Die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung in der

    Im Hinblick auf den nach Einleitung dieses Verfahrens ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2015 (1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13, NVwZ 2015, 1370), der die Fusionsentscheidung und die Regelungen zur Parität innerhalb der einheitlichen Gruppe der Hochschullehrer gebilligt, die Bestellung eines Gründungsbeauftragten jedoch als Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz beurteilt hat, haben die Antragsteller darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren letztlich andere Maßstäbe als nach dem Grundgesetz Anwendung fänden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf die hier zu beurteilenden Vorschriften entschieden, dass sich Art. 5 Abs. 3 GG gerade keine gesonderten Beteiligungsrechte der Hochschulen, Fakultäten oder einzelnen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beim Zustandekommen eines Gesetzes zur Fusion zweier Hochschulen entnehmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris Rn. 56).

    Hinzu kommt, dass die besonderen Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren bei Eingriffen in die kommunale Selbstverwaltung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bestandteil des historisch gewachsenen Kernbereichs der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG sind (vgl. BVerfGE 50, 50; 50, 195, 202; 86, 90, 107; dazu: Engels, Die Verfassungsgarantie kommunaler Selbstverwaltung, 2014, S. 277 f), während sich eine vergleichbare Kernbereichszuordnung für die Hochschulselbstverwaltung nicht ohne weiteres feststellen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 59; StGH BW NVwZ 1982, 32, 33).

    d) Wollte man hingegen den Gesetzgeber in dem von den Antragstellern für richtig erachteten Sinne in weiterem Umfang an besondere verfahrensmäßige Vorgaben in Bezug auf Sachverhaltsermittlung, Begründung und Abwägung binden, wie sie beispielsweise aus dem Planungsrecht bekannt sind (für diesen Anknüpfungspunkt: Geis, in: Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl., Art. 108 Rn. 24 a. E.), würde das Verfahren der Gesetzgebung, an dem die Antragsteller vorliegend ebenso wie die Hochschulen neben einer Vielzahl weiterer Akteure beteiligt waren (dazu eingehend BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 55-58), einem Verwaltungsverfahren angenähert werden, in dem der Raum für die für das Wesen der parlamentarischen Demokratie gerade typische politische Kompromissfindung ohne Not eingeengt und einer weitergehenden Verrechtlichung bei gleichzeitiger Ausdehnung der gerichtlichen Kontrollbefugnis Vorschub geleistet würde.

    e) Auch dass das Gesetz, bei dem es sich nicht um ein Einzelfallgesetz im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG handelt (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 53), lediglich zwei Hochschulen betrifft, begründet aus rechtlicher Sicht keine gesteigerten Anhörungspflichten gegenüber den betroffenen Einrichtungen.

    ccc) Nicht vom Grundrechtsschutz der Wissenschaftsfreiheit umfasst ist hingegen die gesetzgeberische Entscheidung über die Errichtung und den Fortbestand einer konkreten wissenschaftlichen Einrichtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris Rn. 63; BVerfGE 85, 360, 384 f; BayVerfGH NVwZ 2009, 177, 179; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 5 Abs. 3 Rn. 367, 381; Britz, in Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl., Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaft) Rn. 82).

    Ohne an überkommene Organisationsformen gebunden zu sein, ist es damit Sache des Gesetzgebers, hochschulpolitische Strukturentscheidungen zu treffen, (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris Rn. 65, m. w. Nachw.), sofern nur die dieser Gestaltungsfreiheit durch die individuelle Garantie der Wissenschaftsfreiheit in Art. 31 Abs. 1 LV gezogene Grenze gewahrt bleibt.

    Nimmt man hinzu, dass eine Garantie des Fortbestandes einer bestimmten Wissenschaftseinrichtung nicht gewährleistet ist, überschreitet die hochschulpolitische Strukturentscheidung des Gesetzgebers, die Universität Cottbus und die Fachhochschule zu einer neuen Universität zu fusionieren, nicht die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (so bereits BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 64 f).

    Soweit ein solches Ungleichgewicht bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2015 (1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13, juris, Rn. 68-75) gegeben gewesen sein mag, weil dem Gründungsbeauftragten zwar nicht durch das Gesetz selbst, wohl aber durch die vom Ministerium erlassene Vorläufige Grundordnung umfassende Befugnisse übertragen worden waren, ohne dass dem wegen des vorübergehenden Fehlens des zentralen Selbstverwaltungsorgans entsprechende Mitwirkungsmöglichkeiten der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gegenübergestanden hätten, hat sich dies durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich geändert.

    Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG liegt insoweit nicht vor (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 76-85).

    Nicht anders liegt es im Hinblick auf die von den Antragstellern weiter thematisierte Frage, ob die gesetzlich vorgesehene Parität zwischen Universitäts- und Fachhochschulprofessoren trotz unterschiedlicher Größenverhältnisse der Professorengruppen mit dem Gebot demokratischer Repräsentation der Teilgruppen vereinbar ist (hierzu wiederum BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 86-90).

    Zwar sind Fachhochschulprofessoren ebenfalls Träger der Wissenschaftsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris Rn. 81), doch verfügen sie im Regelfall nicht über die für Entscheidungen über Habilitationen, die Berufung von Professoren in stärker theoriegeleiteten Fachgebieten und die Bewährung von Juniorprofessoren erforderliche Qualifikation.

    Das gilt jedoch nur insoweit, als zum einen der Zeitraum einer solchen übergangsweisen Geschäftsführung auf das unumgängliche Maß beschränkt wird und eine etwa notwendig gewordene Wiederholungswahl unverzüglich anberaumt wird und sich die Tätigkeit der Organe und Gremien zum anderen inhaltlich auf unaufschiebbare Maßnahmen beschränkt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 46).

  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10

    Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der

  • StGH Hessen, 01.12.2023 - P.St. 2891

    Normernkontrollantrag der SPD und der FDP gegen Landesrechtliche Bestimmungen

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • VerfG Schleswig-Holstein, 02.02.2024 - LVerfG 4/23

    Fraktionsmindestgrößen und Bürgerbeteiligung

  • VerfGH Thüringen, 06.03.2024 - VerfGH 23/18

    Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes zur Wahl der

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 9 S 838/18

    Evaluationssatzung an Hochschule

  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14

    Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

  • BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 842/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Einsatzes von

  • VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 1 VB 33/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (

  • BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13

    Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung ist

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 1 VB 33/18

    Verfassungsbeschwerde von Professoren gegen das Landeswahlrecht zu

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 9 S 1591/18

    Anfechtung der Wahl eines Hochschulsenats; mit Leitungsfunktionen betraute

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18

    Vorzeitige Beendigung des Amts als Rektor der Hochschule; Vorliegen eines

  • BVerfG, 06.03.2020 - 1 BvR 2862/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelungen zur Medizinischen Hochschule

  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

  • BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen

  • BVerfG, 15.11.2018 - 1 BvR 1572/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Hochschulprofessors bezüglich der

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2023 - 10 S 314/23

    Informationsanspruch gegen eine Universität betreffend das Verfahren zur

  • StGH Hessen, 12.02.2020 - P.St. 2610

    Hessische Jagdverordnung: Normenkontrollantrag der Fraktion der FDP im Hessischen

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15

    Hochschulrecht- hier: vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 258/15

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • BVerfG, 25.05.2020 - 1 BvR 2103/17

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Entziehung des Doktorgrades wegen

  • VG Münster, 23.03.2023 - 1 L 871/22

    Anordnungsanspruch; Autonomie; Betroffenheit; Bundestagswahl; Deklaratorischer

  • VG Münster, 11.01.2018 - 4 L 1846/17
  • OVG Thüringen, 12.03.2019 - 4 KO 128/18

    Unwirksamkeit der Abwahl eines Hochschulkanzlers

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 2275/14

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • BVerwG, 17.02.2017 - 5 B 12.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2020 - 3 K 66/17

    Normenkontrolle gegen Festsetzungen im Landesraumentwicklungsprogramm

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 6317/14

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (RIS: HSchulG

  • VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22

    Unzulässige Organklage bzgl des Quorums von 250 Unterstützungsunterschriften für

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 279/14
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